{"id":249,"date":"2025-01-10T10:59:18","date_gmt":"2025-01-10T09:59:18","guid":{"rendered":"https:\/\/kampfkunstschulen-kastl.de\/?page_id=249"},"modified":"2025-01-10T11:00:42","modified_gmt":"2025-01-10T10:00:42","slug":"notwehr-recht-in-erding-ebersberg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/kampfkunstschulen-kastl.de\/?page_id=249","title":{"rendered":"Notwehr Recht in Erding, Ebersberg"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Notwehr Recht, Notwehrrecht in Erding, Ebersberg<\/h2>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"396\" height=\"223\" src=\"https:\/\/kampfkunstschulen-kastl.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/Notwehr-Recht.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-250\" srcset=\"https:\/\/kampfkunstschulen-kastl.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/Notwehr-Recht.jpg 396w, https:\/\/kampfkunstschulen-kastl.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/Notwehr-Recht-300x169.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 396px) 100vw, 396px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Notwehr, die strafrechtlicheSeite der Selbstverteidigung, Erkl\u00e4rung, Erl\u00e4uterung von einem Richter<\/h2>\n\n\n\n<p>Zur Selbstverteidigung und zum Kampfsport geh\u00f6rt nat\u00fcrlich auch die Kenntnis der Rechtslage. Es gilt in zivilisierten L\u00e4ndern immer die Regel, dass man zwei K\u00e4mpfe zu f\u00fchren hat. Den gegen den Angreifer und den gegen das Gesetz. Nach der erfolgreichen Selbstverteidigung mu\u00df man darstellen k\u00f6nnen, dass die eventuelle Verletzung des Angreifers durch Notwehr geboten und notwendig war. Deshalb lernen wir im Wing Tsun und Freistil notwehrgerechtes Verhalten. Vor dem Kampf, im Kampf und nach dem Kampf. Vor dem Kampf durch die notwehrgerechte Vorkampfstellung und defensive Sprache. Im Kampf durch Vermeiden einer schweren Verletzung durch die verletzungsfreien Kyusho Jitsu K.O. Schl\u00e4ge und die dazugeh\u00f6rige erste Hilfe, das Revival. Nach dem Kampf durch dementsprechende Aussagen und Verhaltensweisen.  <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 32<br>Notwehr<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw\u00e4rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Von meinem Sch\u00fcler Dr. jur. Thomas E i d a m. Herzlichen Dank Thomas!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die folgenden Hinweise zur Rechtslage behandeln das Thema nicht ersch\u00f6pfend und sollen nur deutlich machen, da\u00df man sich nicht alles gefallen lassen mu\u00df, aber auch nicht alles erlaubt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird bestraft, wer einen anderen vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig k\u00f6rperlich verletzt oder gar t\u00f6tet. Auch Freiheitsberaubung (z. B. durch l\u00e4ngeres Festhalten des Gegners) oder Sachbesch\u00e4digung (z. B. bei zerrissener Kleidung) sind grunds\u00e4tzlich strafbar. Ausnahmsweise wird nicht bestraft, wer eine &#8222;durch Notwehr gebotene&#8220; Tat begeht. &#8222;Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw\u00e4rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden&#8220; (\u00a732 StGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:<\/p>\n\n\n\n<p>Der Angriff kann auf das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit, das Eigentum, den Besitz oder ein anderes Rechtsgut, z. B. die pers\u00f6nliche Ehre oder das Recht am eigenen Bild abzielen. Der Angriff kann gegen Dich, Deinen Begleiter oder einen Fremden und sogar gegen einen Abwesenden (z. B. Aufbrechen eines geparkten Autos) gerichtet sein. Er kann mit oder ohne Waffe erfolgen und von einem oder mehreren Menschen ausgehen. Blo\u00dfe Bel\u00e4stigung ist kein Angriff.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegenw\u00e4rtig ist nicht nur der Angriff, der bereits begonnen hat (z. B. wenn der Angreifer zuschl\u00e4gt), sondern auch der unmittelbar bevorstehende Angriff (z. B. wenn die Angreifer ihr Opfer einkreisen; wenn der Angreifer zum Schlag ausholt; wenn der Angreifer zur Waffe greift). Auch der noch nicht abgeschlossene Angriff ist gegenw\u00e4rtig (z. B. wenn der R\u00e4uber mit der Handtasche davonl\u00e4uft). Gegen einen endg\u00fcltig abgeschlossenen Angriff gibt es keine Notwehr (z. B. wenn sich der Schl\u00e4ger eindeutig zur\u00fcckzieht, oder wenn er bereits kampfunf\u00e4hig ist), blo\u00dfe Vergeltungsma\u00dfnahmen sind keine Notwehr und strafbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Angriffe, d. h. Verletzungen fremder Rechtsg\u00fcter, sind in aller Regel rechtswidrig. Wichtigste Ausnahme: wenn ein Polizeibeamter einen Tatverd\u00e4chtigen festnimmt, ist dieser Angriff auf die Bewegungsfreiheit nicht rechtswidrig, selbst wenn der Festgenommene unschuldig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Verteidigung ist die Abwehr eines gegenw\u00e4rtigen, rechtswidrigen Angriffs. Zur Verteidigung z\u00e4hlt nicht nur die reine Abwehr von Schl\u00e4gen (z. B. durch Pak Sao), sondern auch der Gegenangriff (z. B. der Fauststo\u00df), der einem unmittelbar bevorstehenden ersten oder weiteren Schlag des Angreifers zuvorkommen soll. Zur rechtm\u00e4\u00dfigen Notwehr geh\u00f6rt auch der <strong><em><u>Wille<\/u><\/em><\/strong>, sich oder einen anderen zu verteidigen. Es macht nichts, wenn neben dem Verteidigungswillen auch Wut und Vergeltungsstreben eine Rolle spielen; allerdings kann sich nicht mehr auf Notwehr berufen, wer haupts\u00e4chlich aus Wut, Ha\u00df oder Rache zuschl\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtm\u00e4\u00dfig ist nur die Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenw\u00e4rtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich, d. h. notwendig ist. Welche Verteidigungsma\u00dfnahmen und ggf. Verletzungen des Angreifers erforderlich sind, h\u00e4ngt von allen Umst\u00e4nden des Einzelfalls im Augenblick des Angriffs ab, also vor allem von Gr\u00f6\u00dfe, Gewicht, St\u00e4rke, Bewaffnung, Aggressivit\u00e4t und F\u00e4higkeiten des Angreifers, von der Anzahl der Angreifer und von den eigenen Verteidigungsm\u00f6glichkeiten bzw. (falls ein anderer angegriffen wird) von den F\u00e4higkeiten des Angegriffenen. Die jeweilige Kampflage bestimmt Art und Ma\u00df der Notwehr. Wenn der Angriff durch einen leichten Tritt oder Fauststo\u00df sicher abgewehrt werden kann, darf der Angreifer nicht krankenhausreif geschlagen werden!<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn mehrere wirksame Verteidigungsmittel zur Auswahl stehen, mu\u00df dasjenige gew\u00e4hlt werden, das den Angreifer am wenigsten verletzt. Der Angegriffene braucht aber kein eigenes Verletzungsrisiko einzugehen, um den Angreifer zu schonen, sondern darf auf &#8222;Nummer sicher&#8220; gehen. Vor allem wenn man, was oft der Fall sein wird, gar nicht die Zeit hat, die Kampflage eingehend zu pr\u00fcfen, und wenn man die k\u00e4mpferischen F\u00e4higkeiten des Angreifers nicht zuverl\u00e4ssig einsch\u00e4tzen kann, darf man sich f\u00fcr eine sichere, erfolgversprechende Verteidigungshandlung entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erforderlichkeit der Verteidigung h\u00e4ngt nicht davon ab, da\u00df das angegriffene Rechtsgut (z.B. ein Geldbeutel) mehr wert ist als das durch die Verteidigung verletzte Rechtsgut des Angreifers (z. B. seine Gesundheit); allerdings darf auch kein unertr\u00e4gliches Mi\u00dfverh\u00e4ltnis bestehen, z. B. darf man einen R\u00e4uber, der einem 5,&#8211;DM weggenommen hat, auch dann nicht t\u00f6ten, wenn es keine andere M\u00f6glichkeit gibt, um sein Geld zur\u00fcckzubekommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Notwehr kann man sich nur berufen, wenn die Notwehr geboten ist, um den Angriff abzuwehren. Hinter diesem Wort stecken folgende Einschr\u00e4nkungen: Bei Angriffen von Geisteskranken, Kindern oder total Betrunkenen kann es im Einzelfall zumutbar sein, dem Angriff auszuweichen und auf Gegenwehr zu verzichten (Beispiel: Ein Betrunkener, der kaum noch stehen kann und niemanden ernsthaft verletzen kann, holt zum Schlag aus). Wer einen Angriff (z. B. durch eine schwere Beleidigung des Angreifers) provoziert hat, mu\u00df dem Angriff m\u00f6glichst ausweichen und darf sich nur sehr zur\u00fcckhaltend verteidigen; wer einen Angriff nur deshalb provoziert, um den Angreifer &#8222;in Notwehr&#8220; zusammenschlagen zu k\u00f6nnen, kann sich \u00fcberhaupt nicht mehr auf Notwehr berufen. Bei einem unertr\u00e4glichem Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (z. B. 5,&#8211;DM) und dem durch die Verteidigungshandlung bedrohten Rechtsgut (z. B. dem Leben des R\u00e4ubers) ist Notwehr ebenfalls nicht geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Abschlu\u00df noch folgende <strong><em><u>Hinweise<\/u><\/em><\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Es ist wohl nicht erfolgversprechend und auch nicht erforderlich, den Angreifer auf die eigenen Kampfkunstkenntnisse hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Wenn der Angreifer in Notwehr verletzt und gesch\u00e4digt worden ist, kann er vom Angegriffenen keinen Schadensersatz z. B. f\u00fcr Arztkosten, Verdienstausfall oder zerrissenen Kleidung verlangen (vgl. \u00a7227 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Wenn der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu weit geht und die Grenzen der Notwehr \u00fcberschreitet, wird er nicht bestraft (\u00a733 StGB, sog. Privileg des Angsthasen).<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Wenn der Angreifer nach dem Kampf \u00e4rztliche Hilfe braucht und es m\u00f6glich und zumutbar ist, einen Arzt zu rufen, mu\u00df das geschehen, aber nicht unbedingt durch den Angegriffenen selbst.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Anders als nach einem Verkehrsunfall mu\u00df man nach einer Schl\u00e4gerei nicht warten, um die Feststellung der Personalien zu erm\u00f6glichen; gegen\u00fcber Polizeibeamten mu\u00df man die Personalien auf Anforderung angeben. Wer nach der Selbstverteidigung weggeht, erspart sich vielleicht eine Menge Zeit und \u00c4rger und verringert das Risiko, da\u00df der Angreifer im Laufe eines Strafverfahrens Namen und Anschrift erf\u00e4hrt und f\u00fcr Racheakte nutzt.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Bei einer Vernehmung (als Zeuge und\/oder als Beschuldigter) sollte man jedenfalls klarstellen, da\u00df der andere angegriffen hat und da\u00df man sich dagegen gewehrt bzw. (bei einem Angriff auf einen Dritten) den Angegriffenen verteidigt hat. Inwieweit man ohne Rechtsanwalt dar\u00fcberhinausgehende detaillierte Angaben machen sollte, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Oft kann ein Laie gar nicht einsch\u00e4tzen, wie seine in der ersten Aufregung gemachten Angaben sp\u00e4ter juristisch gew\u00fcrdigt werden. Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. F\u00fcr die Polizei, die Staatsanwaltschaft und &#8211; falls es zu einer Anklage kommt &#8211; f\u00fcr das Strafgericht ist es oft schwierig, den genauen Tathergang zu rekonstruieren. Zeugen k\u00f6nnen voreingenommen sein oder den Vorfall nur teilweise mitbekommen, z. B. den Angriff gar nicht gesehen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf jeden Fall solltest Du folgendes beherzigen:<\/p>\n\n\n\n<p>Einen Kampf zu vermeiden ist nicht feige, sondern klug.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des \u00a7 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, h\u00e4ngt im wesentlichen von Art und Ma\u00df des Angriffs ab. Grunds\u00e4tzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel w\u00e4hlen, das eine sofortige und endg\u00fcltige Beseitigung der Gefahr erwarten l\u00e4\u00dft (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGH NStZ 1996, 29 jeweils m. N.). Er mu\u00df sich nicht mit der Anwendung weniger gef\u00e4hrlicher Verteidigungsmittel begn\u00fcgen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Wann eine weniger gef\u00e4hrliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei zu beseitigen, h\u00e4ngt von der jeweiligen &#8222;Kampflage&#8220; ab (BGHR StGB \u00a7 32 Abs. 2 Erfoderlichkeit 5) Bei der Beurteilung der Kampflage ist nach dem heranzuziehenden Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis (BGH NStZ 2003, 425, 427) festzustellen ob das Verteidigungsmittel objektiv erforderlich ist.<br><br>Zu deutsch: Man mu\u00df abw\u00e4gen, ob man mit dem anderen auch schonender fertig wird, aber nicht soweit, dass man ihm eine Chance lassen mu\u00df. Einer der nur rump\u00f6belt darf nicht genauso verhauen werden, wie einer der einen mit einem Katana angreift. Kleine Kinder darf man nicht so verhauen, wie wenn einen Mike Tyson angreift.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Notwehr Recht, Notwehrrecht in Erding, Ebersberg Notwehr, die strafrechtlicheSeite der Selbstverteidigung, Erkl\u00e4rung, Erl\u00e4uterung von einem Richter Zur Selbstverteidigung und zum Kampfsport geh\u00f6rt nat\u00fcrlich auch die Kenntnis der Rechtslage. Es gilt in zivilisierten L\u00e4ndern immer die Regel, dass man zwei K\u00e4mpfe zu f\u00fchren hat. Den gegen den Angreifer und den gegen das Gesetz. 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